1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien beim Bezug von Lieferungen, Leistungen und Waren durch den Besteller vom Lieferanten und bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen dem Lieferanten und dem Besteller abgeschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.
1.3 Sämtliche Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Dies betrifft auch alle Angaben des Lieferanten, insbesondere in Katalogen, Preislisten und Broschüren. Bestellungen und Aufträge, die unmittelbar nach Bestellungs- bzw. Auftragseingang ausgeführt werden können, werden nicht schriftlich bestätigt. Der Vertrag kommt mit Ausführung der Bestellung zustande. Können Bestellungen nicht unmittelbar nach Bestellungs- oder Auftragseingang ausgeführt werden, bestätigt der Lieferant den Eingang der Bestellung bzw. des Auftrags schriftlich. Der Vertrag kommt erst im Zeitpunkt des Eintreffens der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Besteller zustande. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt.
1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn dies von den Parteien so vereinbart wird.
2. Umfang der Lieferungen
Umfang und Inhalt der Lieferungen des Lieferanten sind in der Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung oder im Lieferschein einschließlich Beilagen abschließend aufgeführt.
3. Prospekte und technische Unterlagen
3.1 Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Katalogen, technischen Unterlagen, Montage- und Betriebsanleitungen und auf der Webpage des Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen und Verbesserungen und geben nur dann die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird.
3.2 Alle technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten weitergegeben oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie übergeben worden sind.
4. Vorschriften im Bestimmungsland
4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen, den Betrieb der Liefergegenstände sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen und im Bestimmungsland eingehalten werden müssen.
4.2 Die Lieferungen des Lieferanten entsprechen den geltenden Vorschriften und Normen am Sitz des Lieferanten.
5. Preise
5.1 Preisangaben in Katalogen, Broschüren und dergleichen sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung vom Lieferanten genannten Preise. Erfolgt keine Auftragsbestätigung ist die jeweils aktuelle Preisliste des Lieferanten verbindlich.
5.2 Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto ab Werk, inkl. Verpackung, in Schweizer Franken oder Euro, ohne irgendwelche Abzüge.
5.3 Soweit nichts anderes vereinbart, gehen sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Versicherung, Aunfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
5.4 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.2 genannten Gründe verlängert wird, oder wenn Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung wegen Ansprüchen irgendwelcher Art gegenüber dem Lieferanten zu verweigern oder die Preisforderung mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen. Vorbehältlich anderer Abrede beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum.
6.2 Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden, andernfalls die Rechnungen als anerkannt gelten.
6.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Forderungen des Lieferanten gegenüber seinen Bestellern sofort zur Bezahlung fällig und sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Für Rechnungen, die nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen werden, ist ein Verzugszins von 8 % ab Fälligkeitsdatum sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet. Eine Inverzugsetzung muss nicht vorgenommen werden. Der Lieferant ist berechtigt, ohne weitere Mahnung die Betreibung einzuleiten und das Inkasso auf Kosten des Bestellers durch einen Dritten besorgen zu lassen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Hat der Lieferant begründeten Anlass zur Annahme, dass seine Ansprüche aus dem Vertrag, namentlich der Anspruch auf Entschädigung, gefährdet sind, ist er berechtigt, nach Vertragsschluss vom Besteller Vorauszahlung, die Leistung einer Anzahlung oder einer angemessenen Sicherheit zu verlangen. Der Lieferant kann seine Lieferungen zurückhalten, bis Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet worden sind. Werden Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Sicherheiten nicht fristgemäß geleistet, ist der Lieferant nach eigener Wahl berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird Lieferungen auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8. Lieferfrist und Liefertermine
8.1 Die Lieferfrist wird in der Auftragsbestätigung definiert und beginnt mit derem Erstellungsdatum. Wird keine Auftragsbestätigung erstellt, so gilt die Lieferfristangabe des Bestellers. Der Lieferant ist bemüht, die genannten Lieferfristen und Termine einzuhalten. Der Lieferant kann jedoch für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine keine Gewähr übernehmen. Der Besteller ist nicht berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen. Ebensowenig gibt eine allfällige Überschreitung einer Lieferfrist oder eines Termins dem Besteller das Recht, auf die Lieferung zu verzichten.
8.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält.
9. Verpackung
Sofern nichts anderes vereinbart, wird die Verpackung vom Lieferanten übernommen.