1. Allgemeines


1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen regeln sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien beim Bezug von Lieferungen, Leistungen und Waren durch den Besteller vom Lieferanten und bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen dem Lieferanten und dem Besteller abgeschlossenen Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.


1.2 Von den Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden.


1.3 Sämtliche Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Dies betrifft auch alle Angaben des Lieferanten, insbesondere in Katalogen, Preislisten und Broschüren. Bestellungen und Aufträge, die unmittelbar nach Bestellungs- bzw. Auftragseingang ausgeführt werden können, werden nicht schriftlich bestätigt. Der Vertrag kommt mit Ausführung der Bestellung zustande. Können Bestellungen nicht unmittelbar nach Bestellungs- oder Auftragseingang ausgeführt werden, bestätigt der Lieferant den Eingang der Bestellung bzw. des Auftrags schriftlich. Der Vertrag kommt erst im Zeitpunkt des Eintreffens der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten beim Besteller zustande. Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt.


1.4 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn dies von den Parteien so vereinbart wird.

2. Umfang der Lieferungen


Umfang und Inhalt der Lieferungen des Lieferanten sind in der Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung oder im Lieferschein einschließlich Beilagen abschließend aufgeführt.

3. Prospekte und technische Unterlagen


3.1 Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Katalogen, technischen Unterlagen, Montage- und Betriebsanleitungen und auf der Webpage des Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen und Verbesserungen und geben nur dann die vertragliche Beschaffenheit des Liefergegenstandes wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird.


3.2 Alle technischen Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten weitergegeben oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie übergeben worden sind.

4. Vorschriften im Bestimmungsland


4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen, den Betrieb der Liefergegenstände sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen und im Bestimmungsland eingehalten werden müssen.


4.2 Die Lieferungen des Lieferanten entsprechen den geltenden Vorschriften und Normen am Sitz des Lieferanten.

5. Preise


5.1 Preisangaben in Katalogen, Broschüren und dergleichen sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung vom Lieferanten genannten Preise. Erfolgt keine Auftragsbestätigung ist die jeweils aktuelle Preisliste des Lieferanten verbindlich.


5.2 Alle Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, netto ab Werk, inkl. Verpackung, in Schweizer Franken oder Euro, ohne irgendwelche Abzüge.


5.3 Soweit nichts anderes vereinbart, gehen sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Versicherung, Aunfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.


5.4 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.2 genannten Gründe verlängert wird, oder wenn Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.

6. Zahlungsbedingungen


6.1 Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Zahlung wegen Ansprüchen irgendwelcher Art gegenüber dem Lieferanten zu verweigern oder die Preisforderung mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen. Vorbehältlich anderer Abrede beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsdatum.

6.2 Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Rechnungseingang geltend gemacht werden, andernfalls die Rechnungen als anerkannt gelten.

6.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden Forderungen des Lieferanten gegenüber seinen Bestellern sofort zur Bezahlung fällig und sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Für Rechnungen, die nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen werden, ist ein Verzugszins von 8 % ab Fälligkeitsdatum sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet. Eine Inverzugsetzung muss nicht vorgenommen werden. Der Lieferant ist berechtigt, ohne weitere Mahnung die Betreibung einzuleiten und das Inkasso auf Kosten des Bestellers durch einen Dritten besorgen zu lassen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6.4 Hat der Lieferant begründeten Anlass zur Annahme, dass seine Ansprüche aus dem Vertrag, namentlich der Anspruch auf Entschädigung, gefährdet sind, ist er berechtigt, nach Vertragsschluss vom Besteller Vorauszahlung, die Leistung einer Anzahlung oder einer angemessenen Sicherheit zu verlangen. Der Lieferant kann seine Lieferungen zurückhalten, bis Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Sicherheiten geleistet worden sind. Werden Vorauszahlungen, Anzahlungen oder Sicherheiten nicht fristgemäß geleistet, ist der Lieferant nach eigener Wahl berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.

7. Eigentumsvorbehalt


7.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird Lieferungen auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

8. Lieferfrist und Liefertermine


8.1 Die Lieferfrist wird in der Auftragsbestätigung definiert und beginnt mit derem Erstellungsdatum. Wird keine Auftragsbestätigung erstellt, so gilt die Lieferfristangabe des Bestellers. Der Lieferant ist bemüht, die genannten Lieferfristen und Termine einzuhalten. Der Lieferant kann jedoch für die Einhaltung der Lieferfristen und Termine keine Gewähr übernehmen. Der Besteller ist nicht berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart, aufgrund von Verzögerungen Ansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen. Ebensowenig gibt eine allfällige Überschreitung einer Lieferfrist oder eines Termins dem Besteller das Recht, auf die Lieferung zu verzichten.

8.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse; wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand sind oder der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen, nicht einhält.

9. Verpackung


Sofern nichts anderes vereinbart, wird die Verpackung vom Lieferanten übernommen.

10. Übergang von Nutzen und Gefahr

 

10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

10.2 Wenn der Versand aufgrund eines Verschuldens des Bestellers oder von dessen Erfüllungsgehilfen oder aus Gründen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände im ursprünglich für die Ablieferung vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.

11. Versand, Transport und Versicherung


11.1 Besondere Wünsche betreffend Versand und Transport sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11.2 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

11.3 Warenrücksendungen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, werden mit einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von mindestens 15 % des Preises einer Lieferung verrechnet. Die Kosten für die Rücksendung gehen zu Lasten des Bestellers.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen


12.1 Der Lieferant prüft die Lieferungen vor Versand im Rahmen seines zertifizierten Qualitätssicherungsprozesses.

12.2 Der Besteller hat die Lieferungen innert einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt zu prüfen und eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Ansprüche des Bestellers richten sich nach Ziff. 13. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen als abgenommen und genehmigt. Für zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbare Mängel der Lieferungen oder Leistungen bleiben die Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung für Mängel gemäss Ziff. 13 bestehen.

12.3 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Besteller die Prüfung nicht innert Frist vornimmt oder wenn der Besteller die Annahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wenn der Besteller Lieferungen des Lieferanten nutzt.

12.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12 oder in Ziff. 13 ausdrücklich genannten.

13. Gewährleistung, Haftung für Mängel


13.1 Umfang der Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass die Gegenstände seiner Lieferungen frei von Sachund Rechtsmängeln sind und bei Gefahrübergang die zugesicherte und vorausgesetzte Beschaffenheit und Tauglichkeit aufweisen. Soweit die Beschaffenheit nicht zugesichert bzw. vereinbart worden ist, ist ein Gegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art der Sache erwarten kann. Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine Lieferung oder Leistung nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar ist. Angaben über Eigenschaften, die in öffentlichen Äusserungen des Lieferanten, des Verkäufers oder von deren Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Beschreibung von Gegenständen gemacht werden, stellen nur dann Beschreibungen oder Zusicherungen in bezug auf die Beschaffenheit von Lieferungen dar, wenn diese vom Lieferanten ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

13.2 Ausschluss der Gewährleistung
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind alle Mängel bzw. Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung der Lieferungen oder Leistungen entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, unsachgemässer Behandlung, Missachtung von Montage- oder Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Das gleiche gilt auch für den unkontrollierten Einsatz von Inhibitoren, ungeprüfter Verwendung von Korrosionsschutzmitteln oder Einsatz von Medien, welche nicht den gültigen Normen entsprechen. Vom Lieferanten nicht übernommen werden die Aus- und Wiedereinbaukosten, Reise-, Transportkosten von und zur Baustelle, Montagekosten und Kosten an Dritte aller Art.

13.3 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der vom Unterlieferanten eingeräumten Gewährleistung.

13.4 Rechte des Bestellers bei Mängeln
Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängeln von Lieferungen vor, so hat der Besteller zunächst alleine das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Der Lieferant nimmt die Nacherfüllung nach eigener Wahl und auf eigene Kosten in Form der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vor. Als Ersatz werden gleichwertige Liefergegenstände zur Verfügung gestellt, wobei es sich dabei auch um Nachfolgeprodukte oder um Drittprodukte handeln kann. Der Lieferant kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismässigen Kosten verbunden ist. Erfolgt eine Nacherfüllung nicht oder nur teilweise bzw. ist eine solche nicht möglich, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass die Lieferungen nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, bezüglich des mangelhaften Teils der Lieferungen vom Vertrag zurückzutreten. Sollte für den Besteller eine Teilannahme der Lieferungen wirtschaftlich unzumutbar sein, ist er berechtigt, vom ganzen Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist diesfalls verpflichtet, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile der Lieferung bezahlt worden sind.

13.5 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung der Ware oder 30 Monate ab Herstelldatum. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 24 Monate ab Lieferung der Ersatzteile.

13.6 Ausschluss weiterer Ansprüche
Sämtliche weitergehenden Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens oder Nichterreichens von Eigenschaften sind ausgeschlossen.

14. Vertragsauflösung durch den Lieferanten


Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsstelle zu. Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.

15. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten


Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten und nicht anderweitig vereinbarten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Gegenstand der Lieferung oder Leistung selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

16. Rückgriffsrecht des Lieferanten


Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht


17.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vertraglichen Verhältnis ist Urdorf/ZH, wobei sich der Lieferant vorbehält, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

17.2 Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Besteller untersteht schweizerischem Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980) werden wegbedungen.

Urdorf, 1. September 2002